Neues aus dem Thurgau: MuKEn 2014

Die aktuellen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) sollen den Verbrauch von fossiler Energie zum Heizen deutlich senken. Verbindlich werden sie aber erst, wenn die Kantone sie in ihre Energiegesetze übernehmen. Einen pragmatischen Weg geht bereits der Kanton Thurgau. Sein neues, revidiertes Energiegesetz ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten.

Diese Revision dient der Erhöhung der Energieeffizienz sowie der Verstärkung der erneuerbaren, einheimischen Energien. Neuerungen entstanden vor allem in den Bereichen der Regelungen für Neubauten und jener für Gebäudebestand. Es liegt in der Hand der HauseigentümerInnen, den Ersatz der Öl- oder Gasheizung frühzeitig zu planen. Dabei erhalten sie Unterstützung von Bund und Kanton.

Neuerungen bei den Regelungen für Neubauten:

  • Die Wärmedämmvorschriften werden an den aktuellen Stand der Haustechnik angepasst, z.B.: werden im Neubau nur mehr dreifachverglaste Fenster zugelassen.
  • Für die Deckung des Wärmebedarfs soll mehr erneuerbare Energie oder Umweltwärme eingesetzt werden. Für Nutzung von nicht erneuerbaren Energien besteht neu ein klarer Grenzwert.
  • Jedes Gebäude erzeugt einen Teil seines Stromverbrauches selbst. Eine Eigenstromproduktion von 10 Watt/m2 neu geschaffener Energiebezugsfläche muss vorgesehen werden. Dies kann auch mit Dämmung und Haustechnik kompensiert werden.
  • Für die administrative Entlastung steht neu ein vereinfachtes Anforderungsprofil zur Verfügung: TG-Light.

Neuerungen bei den Regelungen für den Gebäudebestand:

  • Wird bei schlecht gedämmten Wohnbauten (d.h. Gesamtenergieeffizienzklasse (GEAK) E oder tiefer) ein fossiler Wärmeerzeuger wieder durch einen solchen ersetzt, müssen 10% des Energieverbrauchs eingespart oder durch erneuerbare Energien abgedeckt werden.
  • Es besteht kein Verbot für Öl- und Gasheizungen. Besteht kein GEAK, stehen für den einfachen Vollzug 11 Standardlösungen zur Verfügung.
  • Widerstandsheizungen (z.B.: Elektroheizungen) müssen eliminiert werden. Für zentrale Elektroheizungen (Blockspeicherheizungen oder zentrale Elektroboiler) oder dezentrale Elektroheizungen (z.B.: Nachtspeicherheizungen oder Elektroboiler) besteht eine Ersatzpflicht bis 2035. 

Neuerungen bei den Formularen und im Vollzug:

  • Das Formular Ausführungsbestätigung ist nicht mehr nötig. Die Kontrollen werden vor Ort, währen der Bauphase, verstärkt. Hinweisen und Meldungen werden Nachgegangen und eine Abschlussmeldung kann verlangt werden.
  • Ein Energienachweis ist nötig bei Neu-, Um- und Anbauten mit Baukosten über 200‘000 Franken und dem Ersatz oder Umbau wesentlicher Teile von haustechnischen Anlagen (Ersatz Wärmeerzeuger, Lüftungsgeräte, etc.).
  • Ausnützungsbonus ist neu 20% (statt 10%) bei Geschossflächenziffer und 10% (statt 5%) Baumassenziffer für Minergie-P-Gebäude.